25.10.2021
Das Bundesgericht hatte in einem Scheidungsstreit zu entscheiden, ob Aktienkurse von börsenkotierten Unternehmen offenkundige Tatsachen sind, also von den Parteien nicht beweisen werden müssen.
Da Aktien an mehreren Börsen gehandelt werden und sich so unterschiedliche Kurse ergeben, sind diese Aktienkurse nicht offenkundig. So müssen zukünftig Behauptungen und Belege bezüglich Aktienkurse börsenkotierter Unternehmen stets auf den Gerichtstermin hin aktualisiert werden.
(Quelle: BGE 5A_1048/2019 vom 30.6.2021)
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