Das Bundesgericht hat hohe Einzahlungen von Selbständigen in die Pensionskasse unattraktiver gemacht.
Das Bundesgericht hat hohe Einzahlungen von Selbständigen in die Pensionskasse unattraktiver gemacht. Bisher galt:
Die Hälfte der Einzahlung in die Pensionskasse wird bei der Berechnung der AHV-Jahresprämie nicht angerechnet. Ein Beispiel: Ein Selbständigerwerbender verdient CHF 150'000 und zahlt davon CHF 15'000 in die Pensionskasse ein. Für die Bemessung der AHV-Prämie zählt dann ein Einkommen von CHF 142'500.
Das Bundesgericht hat diese Praxis bei hohen Einkäufen umgestossen. Im konkreten Fall hatte ein Luzerner CHF 1.58 Millionen eingezahlt, obwohl sein steuerbares Einkommen nur CHF 300'000 betrug. Für die Bemessung der AHV darf er neu nicht die Hälfte der Einkaufssumme abziehen, sondern nur die Hälfte seines steuerbaren Einkommens. Sonst hätte er nämlich im betreffenden Jahr gar keine AHV-Beiträge zahlen müssen
Fazit: Selbständigerwerbende sollten mit Einzahlungen in die 2. Säule nicht mehr bis einige Jahre vor der Pensionierung warten, sondern früher und regelmässig Einzahlungen machen.
(Quelle: BGE Urteil 142 V 169 vom 01.03.2016)
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