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AHV 21 - Was sich mit dem «JA» ändert

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15.12.2022

Mit der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Reform AHV 21 angenommen. Gleichzeitig mit der ebenfalls beschlossenen MWST-Erhöhung treten die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.


Referenzalter

Anstelle des bisherigen Begriffs «ordentliches Rentenalter» gilt neu der Begriff «Referenzalter». Da der Zeitpunkt der Pensionierung flexibler gewählt werden kann, braucht es einen Begriff für den Zeitpunkt, an dem die Rente ohne Kürzung oder Zuschlag bezogen werden kann. Das Referenzalter liegt (ab 2028) für Frauen und Männer jeweils bei 65 Jahren.


Pensionsalter Frauen

Das Referenzalter (siehe oben) für Frauen wird schrittweise erhöht (ab 1.1.2024):

Jahr          Jahrgang       Refernzalter                        
2024 1960 64 Jahre
2025 1961 64 Jahre und 3 Monate
2026 1962 64 Jahre und 6 Monate
2027 1963 64 Jahre und 9 Monate
2028 1964 65 Jahre

Was sind die Vorteile für Frauen

Wie bisher kann die Rente 2 Jahre früher bezogen werden. Die damit verbundenen Rentenkürzungen sind tiefer für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969. Somit ist die Renteneinbusse geringer. Für Frauen der vorerwähnten Jahrgänge gilt überdies neu ein Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist für Frauen mit tieferem Einkommen höher als für solche mit höherem Einkommen. Sowohl die reduzierte Rentenkürzung sowie den Rentenzuschlag erhalten die betroffenen Frauen lebenslang.


Was sind die Vorteile für Männer und Frauen?

Bisher war der Vorbezug nur ein oder zwei Jahre vor ordentlichem Rentenbezug möglich, neu kann er in einem beliebigen Monat erfolgen. Die Rentenkürzung bei Vorbezug ist zukünftig tiefer als früher – ein Rentenvorbezug wird also attraktiver. Ebenfalls neu ist, dass Teilrenten bezogen werden können (mindestens 20 % und höchstens 80 % der vollen Rente). So kann die Pensionierung im Alter zwischen 63 und 70 in mehreren Schritten erfolgen.


Was hat sich verschlechtert?

Im Gegenzug dafür, dass die Rentenkürzungen bei Vorbezug künftig tiefer werden, gibt es auch tiefere Zuschläge bei Aufschub der Rente. Dies wird damit erklärt, dass wir heute älter werden und länger Rente beziehen. Der Zuschlag soll dem Betrag entsprechen, auf den durch den Aufschub verzichtet wurde, verteilt auf die geschätzte restliche Lebenszeit.


Arbeit im alter wird attraktiver

Bisher wurden auf dem den Freibetrag  von CHF 16'800 pro Jahr oder CHF 1'400 pro Monat übersteigenden Lohnanteil AHV-Beiträge bezahlt. Neu haben Personen, die das Referenzalter erreichen und weiter erwerbstätig sind, ein Wahlrecht, ob der Rentenfreibetrag angewendet werden soll oder nicht. Die Beiträge nach Erreichen des Referenzalters werden angerechnet, sowohl für die Berechnung der Rente, als auch als Beitragszeit. So können Beitragslücken gefüllt werden. Personen, die weniger als die Maximalrente erhalten, können die Rente mit zusätzlichen Beitragszahlungen erhöhen.


MWST-Satzerhöhung

Mit der Reform angenommen wurde ebenfalls die Erhöhung der MWST-Sätze ab 1. Januar 2024. Folgende Sätze gelten ab 1.1.2024:

Art alter Satz     neuer Satz    
Normalsatz 7.7 % 8.1 %
Reduzierter Satz 2.5 % 2.6 %
Sondersatz für Beherbergung     3.7 % 3.8 %


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