Unternehmen, deren Umsatz im Jahr CHF 100'000 übersteigt, sind mehrwertsteuerpflichtig.
Ausgenommen davon sind Ärzte und anderen Angehörige ähnlicher Heil- und Pflegeberufe der Humanmedizin, sofern sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
An das Bundesgericht gelangte eine Osteopathin aus dem Kanton Zürich, die die Rückerstattung ihrer Mehrwertsteuer verlangte. Strittig war, ob sie über die geforderte Berufsausübungsbewilligung verfügte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die selbständige Tätigkeit als Osteopath im Kanton Zürich keiner Bewilligungspflicht unterliegt. Da jedoch der Kanton Zürich die Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf Berufsleute im Bereich der Komplementärmedizin erlaubt, gab das Bundesgericht der Klägerin Recht und wies die Steuerbehörde an, die Mehrwersteuerbeträge zurückzubezahlen.
zur Newsübersicht