20.10.2023
Grundsätzlich sind Abschreibungen definitiv und können nicht rückgängig gemacht werden.
Der Gesetzgeber erlaubt zwei Ausnahmen:
- Abgeschriebene Aktiven können in Form einer buchmässigen Aufwertung der stillen Reserven realisiert werden oder eine nicht mehr benötigte Rückstellung wird aufgelöst.
- Das Steueramt darf Abschreibungen von sich aus wieder auflösen, wenn der Wert von Beteiligungen bei juristischen Personen gestiegen ist und die Abschreibung dafür nicht mehr gerechtfertigt ist. Wertberichtigungen und Rückstellungen können immer von Amtes wegen rückgängig gemacht werden.
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