Das Bundesgericht hatte sich mit einem Fall von nicht unterschriebener Gerichtsstandvereinbarung zu beschäftigen.
Gegenstand war ein zwischen zwei Gesellschaften über E‑Mail abgeschlossener Beförderungsvertrag. Am Ende jeder E‑Mail der Klägerin wurde nach der Grussformel, dem Vor- und Nachnamen sowie den Kontaktdaten des Unternehmens jeweils in kleiner Schrift auf Deutsch und Englisch festgehalten: «Wir arbeiten ausschliesslich aufgrund der Allgemeinen Bedingungen des Verbandes schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen (AB SPEDLOGSWISS), neueste Fassung — Gerichtsstand ist Bülach.»
Bei einer Streitigkeit wurde der Gerichtsstand vor Bundesgericht eingeklagt.
Dabei entschied das Gericht, dass der Gerichtsstand nicht zwingend handschriftlich unterzeichnet, aber ausdrücklich schriftlich zu Ausdruck gebracht werden muss. Dabei spielt das Medium keine Rolle. Das Schweigen einer Vertragspartei biete keine Garantie für die Zustimmung. Eine in einer schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gelte daher nicht als vereinbart, nur weil der Adressat ihr nicht widersprochen hätte.
(Quelle: BGE 4A_507/2021 vom 02.06.2022)
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