07.10.2022
Eine Steuerumgehung wird angenommen, wenn
- ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen gewählt wird, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint und
- anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung nur deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, und
- das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.
Steuerumgehung wird nur in aussergewöhnlichen Situationen angenommen und alle drei Aspekte müssen erfüllt sein. Die Kriterien dienen zur Abgrenzung zur Steuervermeidung, die erlaubt ist. Der Steuerpflichtige ist stets frei, seine Rechtsverhältnisse so zu gestalten wie er will, muss aber mit möglichen Folgen rechnen.
Eine Steuerumgehung
- hat zur Folge, dass dem Staat Steuern vorenthalten werden,
- ist keine strafbare Handlung,
- hat die Veranlagung der Steuer gemäss wirtschaftlicher Betrachtung zur Folge.
Sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung aus Sicht der Steuerbehörde erfüllt, wird der Besteuerung nicht der Sachverhalt zugrunde gelegt, der tatsächlich umgesetzt worden ist. Die Besteuerung erfolgt dann so, wie wenn der sachgemässe Weg gewählt worden wäre.
Die Beweislast liegt bei der Steuerumgehung bei der Steuerbehörde.
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