Als Finanzintermediär sind Sie dem Geldwäschereigesetz unterstellt und müssen bestimmte Pflichten erfüllen. Aber ab wann gilt jemand als Finanzintermediär?
Finanzintermediäre sind natürliche und juristische Personen, die über fremde Vermögenswerte berufsmässig verfügen. Die Abgrenzung erfolgt aufgrund der Berufsmässigkeit, wobei mindestens ein Kriterium erfüllt sein muss, um als Finanzintermediär zu gelten:
- Jährlicher Bruttoerlös von mehr als CHF 50’000
- Mehr als 20 Geschäftsbeziehungen (GwG-Mandate) pro Kalenderjahr
- Unbefristete Verfügungsmacht über Vermögenswerte, die zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als CHF 5 Millionen (Einzel- oder Kollektivunterschrift über ein fremdes Konto, wobei bereits auch digital ausreichend ist) überschreiten
- Durchführung von Transaktionen, deren Gesamtvolumen über CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr überschreitet
Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift sind gleichgestellt, auch wenn diese nur digital eingeräumt werden. Wenn über fremde Vermögenswerte auch nur mit Kollektivunterschrift verfügt werden kann und einer der oben erwähnten Schwellenwerte erfüllt ist, so hat dies eine Unterstellung unter das GwG zur Folge.
Selbstregulierungsorganisationgesucht?
Das Geldwäschereigesetz sieht vor, dass sich Finanzintermediäre einer privatrechtlich organisierten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen müssen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention und Vermeidung von Geldwäscherei zu kontrollieren. Die SRO-TREUHAND|SUISSE ist eine Selbstregulierungsorganisation gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Alle Mitglieder von TREUHAND|SUISSE, EXPERTsuisse, veb und SVIT können sich als Mitglieder bei der SRO-TREUHAND|SUISSE anmelden.
Für alle übrigen Gesellschaften verweisen wir auf die Seite der Finma, wo die aktuelle Liste der anerkannten SROs abgerufen werden kann.
https://www.finma.ch/de/bewilligung/selbstregulierungsorganisationen-sro/
TREUHAND|SUISSE, Input 2023-3
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