12.10.2016
Das Wohnrecht gibt einer berechtigten Person die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines Gebäudes eine Wohnung zu nehmen.
Es ist ein unübertragbares und unvererbliches Recht und kommt nur mit einem Grundbucheintrag zur Geltung. Wenn die berechtigte Person das Wohnrecht nicht wahrnimmt heisst das nicht, dass das Wohnrecht erlischt. Es sei denn, dass die Person aufgrund von Gründen, die in ihrer Person liegen, das Recht nicht mehr wahrnehmen kann, dann kann die Löschung des Wohnrechts beantragt werden. Dies ist der Fall, wenn sie bspw. im Altersheim ist ohne Rückkehrmöglichkeit in die Wohnung.
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