11.12.2017
Negativ-Zinsen werden immer häufiger von Banken an Kunden weitergegeben.
Steuerlich stellt sich die Frage, ob diese als Schuldzinsen oder als Vermögensverwaltungskosten zu behandeln sind.
Das kantonale Steueramt Zürich stellt sich auf den Standpunkt, dass Negativ-Zinsen als Vermögensverwaltungskosten zum Abzug zugelassen werden, weil sie auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden. Die Konsequenz ist, dass sie Begrenzung des Schuldzinsenabzugs durch die Negativ-Zinsen nicht geschmälert wird.
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