In einem Urteil hat das Handelsregister Zürich entschieden, dass der Eintragung ins Aktienbuch keine selbständige Bedeutung zu kommt und die Eintragung nur einen getroffenen Entscheid wiedergibt.
Das bedeutet, dass die Eintragung oder Nichteintragung einer Person ins Aktienbuch für die Beantwortung der Frage, wen die Gesellschaft als Aktionär zu behandeln hat, nicht unbedingt massgebend ist.
Kann sich ein Erwerber mit einem Kaufvertrag oder einer Urkunde als Aktionär ausweisen, auch wenn er nicht im Aktienbuch eingetragen ist, so muss er als Aktionär behandelt werden. Da das Aktienbuch ein privates Verzeichnis ist, ist es nicht möglich, dass ein Aktionär mittels einer Klage die Eintragung erwirken kann. Sofern der nicht eingetragene Aktionär, der eingetragen sein müsste, nicht als Aktionär behandelt wurde, kann er sich dagegen wehren und zum Beispiel einen Generalversammlungsbeschluss anfechten.
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