12.01.2017
Eine Nationalrätin machte 2011 in ihrer Steuererklärung unter anderem persönliche Wahlkampfkosten als Berufsauslagen zum Abzug geltend.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Wahlkampfkosten persönliche Lebenshaltungskosten sind und nicht abgezogen werden dürfen, egal ob Erst- oder Wiederwahl.
(Quelle: BGE 2C_860/2014 vom 24.05.2016)
To News overview