Bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek fallen sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen an.
Diese Entschädigungen sind bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten abziehbar, wenn die Auflösung der Hypothek in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erfolgt.
Das Bundesgericht schreibt, da die Hypothek unmittelbar vor dem Verkauf der Liegenschaft endgültig und vollumfänglich aufgelöst und nicht durch eine neue Hypothek ersetzt wurde, kann die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer gewinnmindernd angerechnet werden. In diesem Fall ist die Entschädigung als abzugsfähige «Anlagekosten» zu beurteilen, die bei der Ermittlung des Grundstückgewinns zu berücksichtigen sind.
Vorsicht: Ein Abzug ist nur erlaubt, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere Hypothek beim gleichen Kreditgläubiger ersetzt wird. Eine doppelte Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl bei der Grundstückgewinnsteuer als auch bei der Einkommensteuer ist gemäss bisheriger Rechtsprechung in jedem Fall ausgeschlossen.
(Quelle: BGE 2C_1165/2014, 2C_1148/2015)
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