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Vorbezug der AHV/IV und Pensionskasse

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06.01.2021

Bei der AHV kann die Altersrente ein oder zwei ganze Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters vorbezogen werden.

Pro Jahr muss bei einem Vorbezug mit einer lebenslangen Kürzung von 6.8 % gerechnet werden.

Die Anmeldung zur Altersrente muss bis zum Monatsende des Geburtsmonats bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Ein rückwirkender Anspruch auf Vorbezug der Altersrente ist nicht möglich.
Einen rechtlichen Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung bei der Pensionskasse gibt es nicht. Falls das Reglement der Pensionskasse eine vorzeitige Pensionierung vorsieht, kann vorzeitig eine Altersrente bezogen werden, zum Beispiel mit 60 Jahren. Das Reglement legt fest, mit welcher Kürzung zu rechnen ist. Der Bezüger untersteht weiterhin der beruflichen Vorsorge, wenn das mutmassliche Jahreseinkommen höher ist als der Betrag der Eintrittsschwelle: CHF 21'330. Dann liegt eine Teilpensionierung vor und er bezieht eine Teilrente, sofern diese Möglichkeit im Vorsorgereglement vorgesehen ist.


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