01.06.2020
Das Bundesgericht hat im Bereich der Vermittlung von gewissen Finanzprodukten einen für die Branche bedeutenden MWST-Leitentscheid gefällt.
Als Vermittler von Krediten, Einlagen, Wertschriften oder strukturierten Produkten gilt nach diesem Urteil, wer mit seiner Tätigkeit einen kausalen Beitrag zum Abschluss von Verträgen über solche Finanzprodukte leistet. Der Umsatz aus diesen Vermittlungen ist gemäss Bundesgericht steuerausgenommen. Eine direkte Stellvertretung für eine steuerausgenommene Vermittlung ist nicht erforderlich.
Steuerbar ist die Leistung aber dann, wenn
- zusätzlich echte Beratungs- oder andere Dienstleistungen erbracht werden oder
- die Vermittlung nicht gezielt im Hinblick auf einen bestimmten Erwerbsvertrag erfolgt, sondern zwecks Herstellung einer Dauerbeziehung. In diesem Fall liegt unverändert eine sog. finder’s’ fee vor.
Damit ändert das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung.
(Quelle: BGE 2C_943/2017 vom 17. Juli 2019)
To News overview