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Unterhaltszahlungen müssen an den sorgeberechtigten Elternteil überwiesen werden

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01.08.2018

Vor Bundesgericht erschien ein Mann, der Unterhaltszahlungen nicht an seine ge­­schiedene Ehefrau überwies, sondern direkt an seinen volljährigen Sohn.

Er be­­gründete die Zahlungen damit, dass es aufgelaufene Unterhaltszahlungen ver­gan­gener Jahre seien. Das Steueramt verweigerte ihm die Abzugsfähigkeit der Überweisungen.

Das Bundesgericht entschied, dass Unterhaltsbeiträge an den sorgeberechtigten Eltern­teil überwiesen werden müssen.

Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt die elterliche Sorge des Elternteils voraus, das die Leistungen erhält. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhalts­beiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug muss sie weder der Eltern­teil, bei dem das volljährige Kind lebt, noch vom Kind selbst als Einkom­men versteuern.

(Quelle: BGE 2C_429/2017 vom 21.2.2018)


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