Ein Mann hinterliess seine Lebenspartnerin und seine Eltern.
Im Testament hatte er die Lebenspartnerin als Alleinerbin bestimmt. Sie ersuchte von seiner Pensionskasse gestützt das Testament die Auszahlung des Todesfallkapitals in der Höhe von rund CHF 60'000. Bei allen Instanzen ohne Erfolg. Denn ihr Partner hatte vergessen, sie bei der Pensionskasse als Begünstigte zu melden. Ein Testament reicht nicht, um eine Partnerin gegenüber der Pensionskasse zu begünstigen. Denn grundsätzlich sind die Pensionskassen frei, ob sie Hinterlassenen-Leistungen an den Konkubinatspartner zahlen will.
Es hätte eine schriftliche Meldung gebraucht, die klar belegt, dass der Versicherte die Begünstigung der Lebenspartnerin will.
(Quelle: BGE 9C_284/2015 vom 22.04.2016)
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