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Teilzeitmitarbeitende und Unfallversicherung: Was gilt?

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01.01.2020

Wird ein Mitarbeitender wegen eines Unfalls arbeitsunfähig, springt die obligatorische Unfallversicherung UVG ein.

Sie zahlt für Berufsunfälle und in der Regel auch für Nichtberufsunfälle. Teilzeitmitarbeitende, die weniger als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, sind nur für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.

Wieviel der Mitarbeitende gearbeitet hat, hängt von seiner effektiven Arbeitszeit ab, und nicht davon, was im Arbeitsvertrag verabredet wurde. Arbeitet der Mitarbeitende weniger als acht Stunden bei einem Arbeitgeber, muss er die Nichtberufsunfalldeckung über seine private Krankenkasse einschliessen. Diese bezahlt aber kein Taggeld, sondern übernimmt nur die Heilungskosten. Ein Taggeld müsste zusätzlich versichert werden.

Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung treten vollständig anstelle der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, sofern die Leistungen mindestens 80 Prozent des Lohnes betragen. Ist die Auszahlung geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz bis 80 Prozent für eine beschränkte Zeit zu entrichten. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangenen wurde.


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