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Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 01.01. 2018

11.12.2017

Am 01.01.2018 tritt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens CHF 100'000 Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 01.01.2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
  • Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz.
  • Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
  • Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen neu der Margenbesteuerung. Daher ist der fiktive Vorsteuerabzug auf diesen Gegenständen nicht mehr möglich.
  • Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.
  • Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist neu nur noch die Umsatzgrenze von CHF 100'000 massgeblich.
  • Sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehalten oder gegründeten Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen.
  • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung.

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