Der Verlust der Arbeitsstelle nach dem 60. Altersjahr hat einschneidende Konsequenzen auf die persönliche Vorsorge.
Folgende Massnahmen sollten sofort eingeleitet werden:
Arbeitslosengeld beanspruchen: ab dem 55. Alterjsahr bestehen max. 520 Tage Taggelder.
Überbrückungsrente einfordern
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Vollendung des 60. Altersjahres erlischt, kann ab dem 1.1.2021 eine Überbrückungsleistung bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter eingefordert werden (sofern kein Referendum ergriffen wird). Diese Rente erhalten nur Alleinstehende mit weniger als CHF 100'000 und Ehepaare mit weniger als CHF 200'000 Vermögen.
Vorbezug der AHV-Rente und des Pensionskassenguthaben
Die AHV-Rente kann bereits zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezogen werden. Der Vorbezug ist mit einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6,8 Prozent je vorbezogenem AHV-Rentenjahr verbunden. Beim Pensionskassenguthaben kann bei einem Vorbezug zwischen Rente, Kapitalbezug oder eine Kombination ausgewählt werden.
Überweisung des Vorsorgevermögens auf ein Freizügigkeitskonto
Soll das volle Arbeitslosengeld bezogen werden, muss das Pensionskassenguthaben auf ein oder zwei Freizügigkeitskonti überwiesen werden. Der Bezug aus Freizügigkeitsstiftungen muss spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter erfolgen. Es werden keine Renten ausbezahlt, es bleibt nur der Kapitalbezug.
Sicherung durch Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Alternativ zu den Freizügigkeitskonten ist die Überweisung des Guthabens aus der Pensions¬kasse innerhalb von 90 Tagen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Der Verlust der Stelle kurz vor dem ordentlichen Pensionierungsalter verlangt nach schnellen und komplexen Entscheidungen. Es sind steuerliche Aspekte, die Lebenserwartung und die private Vermögenslage zu beurteilen.
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