Bei einem Erbfall werden Erbschaftssteuern fällig. So wird je nach Kanton die Steuer nach der Höhe des Erbes und nach dem Verwandtschaftsgrad zur erblassenden Person berechnet.
Geschwister und Grosseltern bezahlen dabei meistens mehr als Personen, die mit dem Erblasser während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft gelebt haben. In einem solchen Fall hatte das Bundesgericht zu urteilen, was als «gemeinsamer Haushalt» gilt. Es ging um ein Geschwisterpaar, das in einem Haus, aber in zwei komplett separat ausgestatteten Wohnungen lebte.
Das Steueramt des Kantons Aargau besteuerte die Schwester nach dem Tod ihres Bruders wie wenn sie nicht zusammengelebt hätten, also nach dem Geschwistertarif. Die Steuerpflichtige erhob Einsprache und forderte die Anwendung des tieferen Steuersatzes für Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft gelebt hätten.
Das Bundesgericht verneinte eine Wohngemeinschaft. Bei zwei separaten Wohnungen beschränke sich das Leben auf die eigene Wohnung und gelte nicht als Wohngemeinschaft.
To News overview