Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vertraglich vereinbarte Leistungen zum Teil nicht vollständig, zu spät oder überhaupt nicht erbracht.
In der Regel führt dies zu einem zusätzlichen Geldfluss, wenn Schadenersatz-zahlungen abgemacht wurden oder zu einer Verringerung des Verkaufspreises. Diese Entschädigungen sind mehrwertsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden:
Entgeltsminderung, bzw. Preisnachlass: aufgrund einer Schlechterfüllung oder einer Terminbusse bezahlt der Empfänger weniger. Bei dieser Entschä¬digung müssen beide Vertragspartner ihre Umsatz, bzw. Vorsteuerpositionen entsprechend korrigieren.
Schadenersatz: hier deklariert nur der Zahlungsempfänger den erhaltenen Geldbetrag unter Ziffer 910 Spenden, Dividenden, Schadenersatz auf der Mehr¬¬wertsteuer-Abrechnung.
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