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Rückerstattung von Verzugszinsen bei der Verrechnungssteuer

28.09.2017

Am 15.02.2017 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer in Kraft.

Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten können Gesellschaften nun auf Gesuch hin bereits bezahlte Verzugszinsen zurückfordern, die sie entrichten mussten, weil sie konzerninterne Dividendenzahlungen erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet hatten.

Das sogenannte Meldeverfahren erleichtert die Dividendenzahlungen im Konzern, indem auf solchen Ausschüttungen keine Verrechnungssteuer zu zahlen ist. Verpasste eine Gesellschaft diese Frist, so war die Verrechnungssteuer geschuldet und es fielen Verzugszinsen an. Die bezahlte Steuer konnte zwar wieder zurückgefordert werden, die Verzugszinsen aber nicht.

Die Einreichungsfristen bleiben unverändert. Künftig kann trotzdem das Meldeverfahren nach Ablauf der 30-tägigen Meldefrist noch angewendet werden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch kein Verzugszins geschuldet. Neu wird die verspätete Meldung mit einer Busse von maximal CHF 5'000 bestraft.

Eine Rückerstattung durch die Eidg. Steuerverwaltung von Amtes wegen erfolgt nicht.


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