01.06.2020
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie hoch der Verkehrswert eines Grundstücks ist, das mit einer Nutzniessung belastet ist.
Die Steuerbehörde wollte beim Verkauf des Grundstücks die Nutzniessung nicht als wertmindernd gelten lassen.
Das Gericht entschied, dass für die Grundstückgewinnsteuer der Verkehrswert als Erlös gilt. Besteht eine Nutzniessung auf dem Grundstück, so ist deren Wert vom Verkehrswert abzuziehen.
(Quelle: BGE 2C_598/2018 vom 27. Sept. 2019)
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