Das Bundesgericht entschied, dass ein Ehepaar als selbständige gewerbsmässige Liegenschaften Händler auftrat nach zwei Verkäufen von Ferienwohnungen.
Das Ehepaar hatte mit dem Erlös aus dem Verkauf einer luxuriösen Ferienwohnung in eine weitere Luxuswohnung reinvestiert und diese ebenfalls ausgebaut und verkauft.
Die Begründung des Gerichts: Das Ferienhaus hat von Anfang an als Handelsobjekt gedient und stellt so Geschäftsvermögen dar. Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass der Umbau eines Hauses in ein Luxusobjekt trotz eigener finanziell angespannter Lage aus reiner Geschäftstätigkeit entstand. Das Ehepaar nahm planmässig und nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr teil und hatte vertiefte Kenntnisse über die Baubranche und den Immobilienmarkt.
(Quelle: BGE 2C_966/2016 vom 25.07.2017)
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