16.08.2016
Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis mit der Formulierung "das Arbeitsverhältnis endet per heutiges Datum" endete.
Bezüglich dieser Codierung des Zeugnisses vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Schlussformulierung, wonach das Arbeitsverhältnis "per heutigem Datum" ende, eine fristlose Entlassung anzeige. Dies gilt vor allem, wenn eine Erwähnung des Beendigungsgrundes fehle. Das lasse den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer fristlos entlassen worden sei. Falls dem nicht so ist, verstösst das Arbeitszeugnis gegen das Wahrheitsgebot.
(Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.08.2012)
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