Das Zürcher Steuerrekursgericht hatte zu beurteilen, ob der Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt bei Liegenschaften im Privatvermögen auch bei überwiegend geschäftlicher Nutzung zulässig ist.
Mit Bezug auf die Liegenschaftskostenverordnung (LKV) sowie der "Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens" des Kantons Zürich wies das Gericht darauf hin, dass bei Liegenschaften, welche geschäftlich genutzt werden, oft der Mieter die wesentlichen Unterhaltskosten trage. Würde der Liegenschaftseigentümer die Unterhaltspauschale geltend machen, würde dies somit zu einem doppelten Abzug, einerseits durch den Mieter und andererseits durch den Vermieter, führen. Deshalb ist nur der Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten zuzulassen. Das entsprechende Vorgehen gelte auch für den Fall, dass eine Liegenschaft teilweise privat genutzt wird. Sobald die Liegenschaft mehrheitlich geschäftlich genutzt wird, kommt ein Pauschalabzug nicht in Betracht.
(Quelle: Steuerrekursgericht ZH, DB.2015.254, ST.2015.307 / 27.09.2016)
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