17.08.2016
Verschiedene Arbeitsgeber versuchen, kleine Missgeschicke wie z.B. zerschlagenes Geschirr im Gastgewerbe, mit pauschalen Abzügen vom Lohn ihrer Mitarbeiter zu kompensieren.
Doch Kollektiv- und Pauschalabzüge sind auf keinen Fall erlaubt. Die Haftung des Arbeitnehmers kommt nur dann in Frage, wenn dieser persönlich einen Fehler gemacht hat. Und auch ein bloss leichtfahrlässig verursachter Schaden gehört in der Regel zum normalen, vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko.
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