Es gibt kein Recht der Mitarbeitenden auf private Nutzung von sozialen Plattformen bei der Arbeit.
Der Arbeitgeber darf aufgrund seines Weisungsrechts Umfang und Art der privaten Nutzung von Internet und sozialen Netzwerken regeln. Stellt er keine Regeln auf, ist die private Nutzung von Internet und sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht übermassig ist.
Leidet die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgrund übermässiger Nutzung sozialer Netzwerke oder leistet der Mitarbeiter nicht die vereinbarte Arbeitszeit, zu welcher er verpflichtet wäre, so kann der Arbeitgeber die Differenz vom Lohn abziehen oder sogar Schadenersatz verlangen, sofern dem Unternehmen durch diese übermässige Nutzung eine finanzielle Einbusse entstanden ist. Diese Massnahmen bedingen eine präzise Richtlinie seitens des Unternehmens und es ist Sache des Arbeitgebers, derartige Grenzen klar zu definieren.
Arbeitnehmer sind gemäss Obligationenrecht an Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber gebunden. Das bedeutet auch die Pflicht, Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Deshalb sind Mitarbeitende verpflichtet, darauf zu achten, dass sie firmeninterne Information nicht in sozialen Netzwerken weder zu privaten noch beruflichen Zwecken während oder ausserhalb der Arbeitszeit preisgeben.
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