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Nur schriftliche Steuer-Rulings gelten

16.08.2016

Steuerpflichtige bestehen oft auf die mündlichen Zusicherungen mit den Steuerbehörden im Umgang mit Steuer-Rulings.

Im Ruling-«Verfahren» greift der Grundsatz von Treu und Glauben aber erst dann, wenn Zusicherungen erteilt wurden, d. h. in dem Moment, in welchem die Steuerbehörde die Zustimmung zur Ruling-Anfrage erteilt. Mündliche Zusagen zum Zeitpunkt, in welchem das Projekt diskutiert wird, gelten nicht. Denn so müsste der Steuerpflichtige beweisen, dass die Zusicherung erfolgt ist. Aus diesem Grund erteilen die Steuerbehörden ihre Zustimmung zur Ruling-Anfrage in schriftlicher Form.

(Quelle: BGE 2C_123/2014 vom 30.09.2015)


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