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Neuer Abzug bei Säule 3a ab 1. Januar 2019

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01.01.2019

Der maximal erlaubte Steuerabzug für die Säule 3a beträgt ab dem 1. Januar 2019 neu CHF 6'826.

Erwerbstätige Personen, die keiner 2. Säule angeschlossen sind, können ab dem 1.Januar 2019 jährlich maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 34’128 Franken einzahlen.

In die Säule 3a dürfen nur Erwerbstätige einzahlen, welche ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen. Arbeitslose dürfen einzahlen, solange sie Taggelder beziehen und nicht ausgesteuert sind. Bei Ehepaaren dürfen beide Ehegatten unabhängig voneinander einzahlen, wenn beide im Sinne der AHV erwerbstätig sind. Wer als Rentner erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter der AHV hinaus Beiträge einzahlen. Männer können somit bis Alter 70, Frauen bis Alter 69 einzahlen.


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