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MwSt-Anforderungen an Vermittlertätigkeiten

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01.12.2018

Second-Hand Läden, Auto- und z.B. Antiquitätenhändler betreiben ein Vermittlergeschäft.

In einem Urteil des Bundesgerichtes finden sich neu Definitionen, welche Umsätze bei solchen Tätigkeiten abzurechnen sind.

Konkret ging es um ein Second-Hand Geschäft, das von Privatpersonen Kleidungsstücke entgegen nahm und versuchte diese zu verkaufen. Erst nach dem Verkauf der Kleidungsstücke rechnete das Geschäft mit den «Bringern» der Kleidungsstücke ab. Anlässlich einer Kontrolle nahm die Steuerverwaltung eine Steueraufrechnung vor, weil sie den gesamten Betrag des Verkaufs der entgegengenommenen Kleidungsstücke als Umsatz des Geschäfts deklarierte. Dagegen wehrte sich das Geschäft und begründete seinen Einwand damit, dass es nur als Vermittlerin auftrete und nicht den gesamten Umsatz zu versteuern habe.

Das Bundesgericht gab der Steuerverwaltung Recht.

Damit von einer blossen Vermittlungstätigkeit ausgegangen werden kann, muss gegenüber den Kunden ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen werden, was der Second-Hand-Laden nicht tat. Nur so kann sichergestellt sein, dass die Steuerverwaltung von einem Stellvertretungsverhältnis ausgeht.


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