28.09.2017
Missbräuchliche Kündigungen sind gültig, rechtswirksam und beenden das Arbeitsverhältnis zur Frist.
Als Folge der Missbräuchlichkeit sieht das Gesetz eine Entschädigungspflicht in Form einer Strafzahlung vor. Der Richter legt die Höhe der Strafzahlung im Einzelfall fest – maximale beträgt sie sechs Monatslöhne.
Damit der Gekündigte diese Strafzahlung geltend machen kann, muss er innerhalb der Kündigungsfrist Einsprache gegen die Kündigung wegen Missbräuchlichkeit erheben und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fordern. Im Arbeitsalltag kommt diese Fortsetzung aber praktisch nie zustande.
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