Kurzarbeitsentschädigungen sind in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist.
Beispiel: Der Mitarbeitende hat ein monatliches Gehalt von CHF 7’000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 2’800 (80%). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 2’800 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4’200 in Ziffer 1 zu deklarieren. In den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.
Für Mitarbeitende mit Geschäftswagen ist weiterhin der Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in Ziffer 2.2 aufzurechnen. Der Privatanteil entsteht unabhängig davon, ob der Mitarbeitende am Arbeitsort oder zu Hause, oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet.
Es ist das Kreuz in Feld F zu setzen.
In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage ebenfalls als Aussendienst gelten, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt
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