Ein Mitarbeiter kündigte und wurde während der Kündigungsfrist vom Unternehmen fristlos entlassen.
Er gelangte an die Gerichte, die ihm wegen des Grundes der fristlosen Kündigung zum Teil rechtgaben. Auf Stufe Bundesgericht schob das Unternehmen weitere Gründe für die fristlose Kündigung nach, weil es den hohen Anforderungen an eine fristlose Kündigung nachkommen wollte.
Das Bundesgericht entschied nun, dass das nachträgliche Nachschieben von Kündigungsgründen nicht zu akzeptieren ist. Als Kündigungsgründe können nur Umstände nachgeschoben werden, die sich vor der fristlosen Kündigung abgespielt haben und die im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung weder bekannt waren noch bekannt sein konnten. Entscheidend sei, ob aufgrund des nachgeschobenen Grundes tatsächlich ein für eine fristlose Kündigung genügender Vertrauensverlust vorhanden ist.
(Quelle: BGE 4A_109/2016 vom 11.08.2016)
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