Ein Geschäftsführer einer GmbH litt an einem Schulterleiden und konnte nicht mehr alle Arbeiten ausführen.
Die Krankentaggeldversicherung wollte trotz des ärztlich festgestellten Leidens nicht zahlen. Sie meinte, dass der Geschäftsführer einen Ersatzmitarbeiter hätte einstellen müssen – das verlange die Schadenminderungspflicht. Der Mann klagte vor dem Bezirksgericht erfolgreich gegen die Versicherung. Diese wehrte sich vergeblich bis vor das Bundesgericht.
Das Bundesgericht argumentierte, dass der Mann nur seinen eigenen Schaden mindern müsse, nicht den der GmbH. Die Einstellung einer Ersatzperson ziele aber darauf ab, den Gewinn der GmbH zu steigern. Da nicht der Gewinn der GmbH versichert sei, sondern der Lohn des Manns, könne diesem keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.
(Quelle: BGE 4A_521/2015 vom 07.01.2016)
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