11.12.2017
Wird einem Mitarbeiter gekündigt, gilt das Konkurrenzverbot für den Mitarbeiter nicht mehr.
Die Ausnahme besteht, wenn
- dem Mitarbeiter gekündigt wird, wenn er während der Arbeitszeit den Übertritt zu einem konkurrenzierenden Unternehmen vorbereitet oder
- der Mitarbeiter wegen sexueller Belästigung entlassen wurde.
Sind wirtschaftliche Gründe der Kündigungsgrund, gilt das Konkurrenzverbot nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr. Generell gilt: Ein Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn die Mitarbeiter Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben.
Ausserdem ist das Konkurrenzverbot zu beschränken. So gilt es örtlich nur im Tätigkeitsgebiet des früheren Arbeitgebers und es darf nicht länger als drei Jahre dauern. Das Verbot kann für jede Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen oder nur eine Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgesprochen werden.
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