27.08.2021
Eine Videoaufnahme, für deren Betrieb ein Videoreglement notwendig wäre, aber keines besteht, darf in einem Strafverfahren nicht als Beweismittel genutzt werden, selbst wenn die Installation der Videokamera in Absprache mit der Polizei erfolgte.
Damit bestätigte das Bundesgericht seine strenge Auslegung bezüglich Verwertbarkeit von Videoaufnahmen. Solche Videoaufnahmen im öffentlichen Bereich stellen grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar, die nur zur Aufdeckung von schweren Straftaten gerechtfertigt ist.
(Quelle: BGE 6B_1288 / 2019 vom 21.12.2020)
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