01.05.2018
Um eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung erfolgreich durchzu-führen genügt es nicht, die Jahresrechnung einzureichen.
Selbst dann nicht, wenn der Verlust innerhalb der Rechtsmittelfrist angekündigt worden ist. Das Gesetz spricht wohl von den „allfälligen Beweismitteln“, so meint es damit weder die Steuererklärung noch die Bilanz und Erfolgsrechnung, denn diese bilden ohnehin Gegenstand der Mitwirkungspflicht. Es muss sich um weitere Beweismittel handeln, welche das Streitverhältnis zu beeinflussen vermögen. Dabei kann es sich etwa um den Antrag handeln, es sei eine Bücherunter-suchung vorzunehmen.
(Quelle: BGE 2C_30/2017 vom 10. Mai 2017)
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