Ein Verwaltungsratspräsident einer AG zog sich pandemiebedingt für einige Zeit ins Ausland zurück.
Die Post wies er mit einem Nachsendeauftrag an, seine Korrespondenz an sein Feriendomizil zu senden. Wegen des völkerrechtlichen Verbots, Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet vorzunehmen, wurde ihm eine Gerichtsurkunde nicht zugestellt. Das Steuerrekursgericht legte daraufhin die retournierte Post ab und informierte den VR-Präsident auch nicht per Mail oder Telefon.
Dagegen beschwerte dich der Steuerpflichtigen, seine Klage wurde aber abgewiesen. Der Steuerpflichtige selber sei verantwortlich, dass er empfangsfähig sei und wisse um die Folgen eines längeren Auslandaufenthaltes. Es sei Sache des Steuerpflichtigen gewesen, entweder das Steuerrekursgericht über die bevorstehende mehrmonatige Auslandabwesenheit in Kenntnis zu setzen oder zumindest dafür zu sorgen, dass der Briefkasten von jemandem geleert wird. Das Steuerrekursgericht hat keine Pflicht, den Steuerpflichtigen anders als per eingeschrieben Brief zu informieren.
(Quelle: BGE 2C_103/2021 vom 9.2.2021)
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