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Hausdurchsuchungen der Steuerverwaltung müssen geduldet werden

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01.11.2019

Zwangsmassnahmen der Steuerverwaltung sind die Beschlagnahme von Beweismittel und Hausdurchsuchungen.

Sie stehen der Eidg. Steuerverwaltung bei der Verrechnungssteuer und bei den direkten Steuern zur Verfügung.

Demgegenüber können die kantonalen Steuerverwaltungen, die für die Verfolgung und Ahndung von Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern zuständig sind, keine Zwangsmassnahmen einsetzen. Sie können also weder Hausdurchsuchungen durchführen oder anordnen noch direkt bei Banken Informationen einholen. Trotzdem muss mit Zwangsmassnahmen gerechnet werden: Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden sind zur Verfolgung von Steuervergehen zuständig und können die folgenden Instrumente der Strafpro-zessordnung einsetzen:

  • Hausdurchsuchungen
  • Edition oder Beschlagnahme von Bankinformationen
  • Beschlagnahme von Vermögenswerten zwecks späterer Einziehung

Auch können bei Verdacht von schweren Steuerwiderhandlungen im Bereich der direkten Steuern Zwangsmassnahmen angeordnet werden.

Falls eine Hausdurchsuchung im Unternehmen stattfindet, gilt es Ruhe zu bewahren, den Durchsuchungsbefehl genau zu prüfen und die Durchsuchung zu überwachen. Nach der Durchsuchung kann Beschwerde gegen die Be-schlagnahme von Beweismitteln und Vermögenswerten erhoben werden.

Ebenfalls ist eine Siegelung in Betracht zu ziehen. Eine Siegelung bedeutet, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht und beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen. Eine Siegelung kann bei jeder Form der Durchsuchung verlangt werden.


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