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Haftung bei gemeinschaftlicher Geschäftsmiete

28.09.2017

Berater, Ärzte, Therapeuten und andere Berufsgruppen bilden oft eine einfache Gesellschaft und werden Solidarmieter von Geschäftsräumen.

In den meisten Mietverträgen ist bei gemeinschaftlicher Miete die solidarische Haftung vorgesehen. Diese kann sich auch aus den Umständen ergeben. Der Vermieter kann so einen Einzelnen für den ganzen Mietzins samt Nebenkosten haftbar machen. Das wird der Vermieter dann tun, wenn ein Gemeinschaftsmieter zahlungsunfähig wird. Der solvente Mieter haftet dann nach dem Prinzip «Den Letzten beissen die Hunde». Wer das nicht will, muss im Mietvertrag als Teilschuldner erscheinen mit festgelegtem Anteil.

Die Aufteilung der Mietkosten untereinander wird durch die Gemeinschaftsmieter in einer internen Vereinbarung geregelt. Ohne solche Abrede gilt das Verhältnis nach Köpfen, was nicht immer dem Willen der Mieter entspricht. Der Mietvertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Will ein einzelner Mieter aus dem Vertrag entlassen werden, müssen alle Vertragsparteien – auch der Vermieter – damit einverstanden sein und den Vertrag mit einer entsprechenden Vereinbarung anpassen. Da der Mietvertrag zusammen


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