In einem neuen Urteil entschied das Bundesgericht, dass für die Anfechtung der Anfangsmiete der Nachweis von Wohnungsnot genügt.
Für Geschäftsräume nennt das Mietrecht ebenfalls die Möglichkeit der Anfechtung der Anfangsmiete. Somit kann auch der Geschäftsmieter den Mietzins in drei alternativen Fällen nachträglich anfechten:
- Der Mieter war aufgrund einer persönlichen Notlage zum Abschluss des Vertrags gezwungen oder
- er sah sich wegen der Situation auf dem lokalen Immobilienmarkt zum Vertragsabschluss gezwungen oder
- der Mietzins wurde gegenüber demjenigen des Vormieters erheblich erhöht.
Dabei muss der Mieter den Mangel an Geschäftsräumen beweisen, was aktuell schwierig sein wird, denn an Geschäftsräumen besteht ein Überangebot. Ladenlokale an gut frequentierter Passantenlage sind weiterhin gesucht. Wenn keine verlässlichen Daten über leerstehende Geschäftsräume vorhanden sind, ist es dem Geschäftsmieter aber möglich, den ihm obliegenden Nachweis, dass er sich aufgrund einer Zwangslage zum Vertragsschluss gezwungen sah, auf andere Weise zu erbringen, vor allem durch den Nachweis erfolgloser Suchbemühungen. Ob die Gerichte darauf eingehen ist stark abhängig von Situation und Lage des Geschäftsraums.
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