Ein Arbeitnehmer gelangte ans Bundesgericht mit einer Klage auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber wegen eines Berufsunfalls.
Dabei hatte das Bundesgericht zu beurteilen, inwieweit die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geht. Gemäss Bundesgericht umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Verhütung von Unfällen, welche nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten bzw. auf schweres Verschulden des geschädigten Arbeitnehmers zurückzuführen seien.
Bezüglich Instruktion und Kontrolle der Arbeitnehmer schrieb das Bundesgericht, dass daran weniger strenge Massstäbe anzulegen seien, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Beruf voll ausgebildet und erfahren sei. Instruktionen, sich nicht im Gefahrenbereich aufzuhalten, müssen nicht zwingend vom aktuellen Betrieb ausgehen. Im konkreten Fall musste der Arbeitnehmer bereits aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung wissen, dass er sich nicht in Gefahrenbereichen aufhalten durfte.
Das Gericht urteilte, dass der klagende Arbeitnehmer sich grobfahrlässig verhalten habe und der Unfall nicht der Arbeitgeberin angelastet werden könne.
(Quelle: BGE 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019)
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