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Fristlose Entlassungen: Bei welchen Umständen das Bundesgericht zugestimmt hat

15.12.2016

Das Bundesgericht hat bei den folgenden Verletzungen der Treuepflicht des Mitarbeiters einer fristlosen Entlassung zugestimmt:

  • der leitende Angestellte einer staatlich subventionierten Stiftung, der ohne Genehmigung des Arbeitgebers einer Nebenbeschäftigung nachgeht und diesen Verdienst nicht versteuert;
  • der leitende Angestellte, der zusammen mit einem Mitarbeiter während der Arbeitszeit die Gründung eines Konkurrenzunternehmens vorbereitet;
  • der leitende Angestellte, der kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammen mit sechs weiteren Personen ein Konkurrenzunternehmen gründet;
  • der leitende Bankangestellte, der einen neuen Kunden akquiriert, um dessen potentiell negative Auswirkungen auf den Ruf und andere Interessen des Arbeitgebers er weiss.

Ebenso stimmte das Gericht bei folgenden Umständen der fristlosen Kündigung zu:

  • wiederholte Manipulation des Arbeitszeiterfassungssystems;
  • Diebstahl einer Flasche Wein aus dem Lagerbestand des Betriebsrestaurants;

Verlassen des mit beinahe zwanzig jugendlichen Passagieren besetzten Schulbuses bei laufendem

  • Motor während fünf bis zehn Minuten, um private Einkäufe zu tätigen;
  • Verweigerung der Lohnfortzahlung bzw. Veranlassung der Versicherungsleistung während unfall- bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (für den Arbeitnehmer);
  • Ankündigung eigenmächtigen Ferienbezugs, nachdem bereits mehrfach krankheitsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit nicht oder verspätet mit einem Arztzeugnis belegt wurde;
  • Annahme von Bonuszahlungen durch einen leitenden Angestellten, die dem Arbeitgeber zustanden.

Das Bundesgericht spricht sich bei der Frage, wann die Schwelle zum wichtigen Grundüberschritten ist, konstant gegen starre Leitlinien aus und entscheidet individuell.

Es lassen sich daher kaum Situationen beschreiben, welche typischerweise eine fristlose Kündigung rechtfertigen; vielmehr sind in jedem Fall die konkreten Umstände zu berücksichtigen.


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