11.12.2017
Eine Bank wehrte sich vor Gericht gegen die Herausgabe von Informationen an ein Betreibungsamt. Dieses forderte Informationen über die Vermögensverhältnisse eines Schuldners. Das Gericht entschied: Die Bank muss nur dann Informationen herausgeben, wenn das Betreibungsamt konkrete Hinweise hat, dass der Schuldner bei der Bank ein Konto hat. Das Betreibungsamt darf nicht einfach auf gut Glück Auskunft verlangen.
(Quelle: Kantonsgericht BL vom 04.04.2017)
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