11.12.2017
Ein Stockwerkeigentümer zog in seiner Steuererklärung rund CHF 10'000 Liegenschaftskosten ab. Im aktuellen Jahr waren davon aber rund CHF 6'500 aus dem Erneuerungsfonds des Stockwerkeigentums bezahlt worden.
Das Steueramt lehnte den Abzug von CHF 6'500 ab. Das Bundesgericht gab dem Steueramt Recht. Es sagte, dass die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds durchaus abzugsfähig sind, aber nur in der Steuerperiode, in der die Einzahlung getätigt wird. Wann das Geld dann für Reparaturen usw. ausgegeben werde, habe nichts mit dem Steuerabzug zu tun.
Der Einwand des Steuerpflichtigen, er habe seine früheren Einzahlungen bei der Steuer nicht abgezogen, half ihm nichts.
(Quelle: BGE 2C_652/2015 vom 25.08.2017)
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