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Erbschaftssteuern gelten als geschäftsmässig begründeten Aufwand

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01.06.2018

Eine Aktiengesellschaft erhielt aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin Liegenschaften.

Die AG zog die Erbschaftsteuern als Aufwand in ihrer Jahres­rech­nung ab. Dagegen zog die Steuerbehörde vor Gericht.

Das Bundesgericht entschied, dass zum geschäftsmässig begründeten Aufwand neben den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern auch die Erb­schafts­steuern gehören und gab dem Unternehmen Recht.

(Quelle: BGE 2C_1135/2016 vom 30.11.2017)


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