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Erbausschlagung und anschliessende Schenkung ist Steuerumgehung

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01.10.2018

Ehepartner und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder zahlen in den meisten Kantonen keine Erbschaftssteuer.

Bei Geschwistern hingegen ist die Steuer meistens fällig.

Die Kantone bestimmen, wer in welchem Verwandtschaftsgrad Erbschaftsteuern bezahlen muss und in welcher Höhe. Das gilt auch für Schenkungssteuern.

Ans Bundesgericht gelangte ein Nachkomme, der das Erbe seines Bruders in Kanton Aargau ausgeschlagen hatte. Somit fiel das ganze Erbe seiner Mutter zu, die ihm in den folgenden Monaten Schenkungen in der Höhe von rund 700'000 CHF machte. Im Kanton Aargau, wo beide wohnten, sind Schenkungen zwischen Eltern und Kindern steuerfrei. Jedoch wären Erbschaftssteuern fällig gewesen, hätte er das Erbe seines Bruders angenommen.

Das Kantonale Steueramt Aargau war damit nicht einverstanden und sah darin eine Steuerumgehung, durch die der Steuerpflichtige rund 100'000 CHF Steuer sparte. Es veranlagte ihn deshalb zu diesem Betrag.

Das Bundesgericht gab dem Steueramt Recht. Es sieht im Vorgehen der Familie eine Steuerumgehung.

Als Steuerumgehung gilt, wenn

  • 1. die gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich ist
  • 2. anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich nur darum gewählt wurde, um Steuern einzusparen, und
  • 3. das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde.

Das Bundesgericht sah alle drei Kriterien als erfüllt an und verpflichtete den Kläger, die Steuern zu bezahlen.

(Quelle: BGE 2D_40/2016 vom 17.5.2017)


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