Arbeitnehmenden, welche ihr Geschäftsfahrzeug sowohl für private wie auch für geschäftliche Fahrten verwenden dürfen, wird von ihrem Arbeitgeber jährlich ein pauschaler Privatanteil (9,6 Prozent des Kaufpreises exkl. Mehrwertsteuer bzw. mind. CHF 1'800 pro Jahr) auf dem Lohnausweis als Lohnbestandteil aufgerechnet oder in Rechnung gestellt.
Seit 1. Januar 2016 haben Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug – wenn sie nicht im Aussendienst tätig sind – in der Steuererklärung zusätzlich die Kosten des Arbeitsweges als Einkommen zu deklarieren (Anzahl km x Anzahl Tage x CHF 0.7). Sie können aber – ebenfalls in der Steuererklärung – den Fahrkostenabzug geltend machen (Bund maximal CHF 3'000).
Gegen die Verwaltungspraxis, bei unselbständig erwerbstätigen Personen mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliches Einkommen zu besteuern, hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats im August 2017 eine Motion eingereicht. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit der Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit dem pauschalen Privatanteil mitabgegolten ist. Die Pauschale von derzeit 9,6 Prozent des Kaufpreises könnte dafür massvoll erhöht werden. Der Ständerat und der Nationalrat haben diese Motion angenommen. Der Bundesrat hat nun den Auftrag, einen Entwurf für eine Gesetzesänderung vorzuschlagen und in die Vernehmlassung zu schicken. Dies soll im ersten Halbjahr 2019 geschehen. Es wird sich zeigen, auf welche Höhe die «massvolle Erhöhung» des Privatanteils festgelegt werden wird. Für all jene Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug, bei denen die oben dargestellte Praxis (Deklaration der Kosten des Arbeitsweges als Einkommen / [limitierter] Fahrkostenabzug) letztlich nicht zu zusätzlichem steuerbarem Einkommen führte, würde eine Erhöhung des Privatanteils eine Mehrbelastung bei der Einkommenssteuer und der AHV bewirken.
To News overview